3.3. Die Kantonspolizei Aargau wurde mit Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2020 beauftragt, Einvernahmen des Privatklägers vorzunehmen und, falls sich der Sachverhalt und der Tatverdacht hinreichend konkretisierten, sei der Beschuldigten die Anzeige zu eröffnen und sie sei zur Sache und zur Person zu befragen (act. 5). Als Begründung gab die Staatsanwältin an, der Tatverdacht und die Täterschaft würden aus den eingereichten Unterlagen nicht deutlich hervorgehen. In der Fussnote 1 des Ermittlungsauftrages wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Untersuchung noch nicht eröffnet sei (vgl. act. 5).