Der Erlass eines Strafbefehls setzt gemäss Art. 308 Abs. 2 StPO voraus, dass auch die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten genügend abgeklärt wurden und ist auch nach Eröffnung der Untersuchung möglich (OMLIN, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N 49 f. zu Art. 309).