nachfolgenden Untersuchungshandlungen (BGE 140 IV 20). Gemäss Abs. 4 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Dies geschieht in der Regel, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben aus der Strafanzeige oder aus den polizeilichen Ermittlungen genügend Informationen bekommen hat, um sogleich einen Strafbefehl auszufertigen oder aber eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Der Erlass eines Strafbefehls setzt gemäss Art.