3.2. Hinsichtlich des Teilnahmerechts der Beschuldigten bei der Beweiserhebung in der Untersuchung kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 2.3.2). Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch eine Verfügung, worin sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird, bezeichnet. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden und ist nicht anfechtbar. Die Eröffnungsverfügung hat nur deklaratorische Wirkung und der Nichterlass der Verfügung führt nicht zur Nichtigkeit der -7-