3. 3.1. Weiter bringt die Beschuldigte mit Berufung vor, dass die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C. bei der Polizei nicht verwertbar seien, da der Beschuldigten nicht das Recht zugestanden worden sei, an den Einvernahmen teilzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Eröffnung der Strafuntersuchung vor dem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 14. Januar 2020 erfolgt sei, da keine formelle Eröffnungsverfügung erlassen worden sei (Berufungsbegründung, Ziff. 6.2 S. 8 f.).