Dass sich der Privatkläger besser als der Zeuge daran erinnerte, was an diesem Tag besprochen wurde, ist zudem nachvollziehbar, nachdem die Aussage der Beschuldigten ihn und nicht den Zeugen negativ getroffen hatte. Es bestehen daher unter diesen Umständen keine erheblichen Zweifel darüber, dass der Strafantrag innert der gesetzlichen Frist gestellt wurde. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.3). Auf den Strafantrag wurde daher zu Recht eingetreten und der Antrag der Beschuldigten, das Verfahren einzustellen, ist abzuweisen.