haben, dass der 29. anstatt des 27. August 2019 angegeben wurde. Jedenfalls muss aber aufgrund ihrer Aussagen und des Strafantragsschreibens das Gespräch gegen Ende August 2019 stattgefunden haben. Der Privatkläger bestätigte das im Strafantrag angegebene Datum an der vorinstanzlichen Verhandlung und anlässlich der Befragung der Beschuldigten, indem er gegenüber dem befragenden Beamten präzisierte, dass sich nicht die Beschuldigte am 27. August 2019 gegenüber C. so geäussert hätte, sondern er zu diesem Zeitpunkt von der ehrverletzenden Äusserung erfahren habe (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. August 2020, Frage 13 act. 76 «PN B.: an diesem Datum hat es Herr C. mir erzählt»).