Der Privatkläger antwortete auf beiden Fragen, ohne auf das Datum zu achten bzw. dieses zu berichtigen. Bei der polizeilichen Einvernahme des Zeugen C. am 1. Juli 2020 wurde ebenfalls der 29. August 2019 erwähnt (Frage 12, act. 91). 2.3.2. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger und der Zeuge aufgrund der verstrichenen Zeitdauer nicht genau an das Datum ihres Gesprächs erinnern bzw. anlässlich der erwähnten Befragungen nicht darauf geachtet -6-