2.3. 2.3.1. Der Privatkläger, B., hat mit Eingabe seines Vertreters vom 27. November 2019 Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen die Beschuldigte gestellt. Laut Angaben des Geschädigten habe er am 27. August 2019 von den ehrverletzenden Aussagen der Beschuldigten von C. erfahren (act. 14). Anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2020 wurde vom befragenden Polizeibeamten einmal der 29. August 2019 (Frage 14, act. 82) und dann der 27. August 2019 (Frage 37, act. 85) als Datum der Kenntnisnahme genannt. Der Privatkläger antwortete auf beiden Fragen, ohne auf das Datum zu achten bzw. dieses zu berichtigen.