Umgekehrt kann die Unschuldsvermutung als Beweislastregel nicht dazu führen, dass die Behörden beweisen müssten, der Antragsteller habe die Tat und den Täter nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt gekannt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 40 f. zu Art. 31).