Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages ist eine Prozessvoraussetzung. Nach dem überwiegenden Teil der Lehre gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen und es ist Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen. Eine Verurteilung darf nicht erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen. Umgekehrt kann die Unschuldsvermutung als Beweislastregel nicht dazu führen, dass die Behörden beweisen müssten, der Antragsteller habe die Tat und den Täter nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt gekannt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.