2.2. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Gemäss Art. 31 StGB beträgt die Frist zur Stellung des Strafantrages drei Monate ab dem Zeitpunkt, in welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages ist eine Prozessvoraussetzung.