2. 2.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 30 StGB für den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sei nicht gewahrt. Aufgrund der Aussagen des Zeugen C. sei nicht bekannt, ob und wann er sich mit dem Privatkläger getroffen habe und was anlässlich dieser Gespräche gesagt worden sei (Berufungsbegründung, Ziff. 5 S. 6 f.).