1. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch. Entsprechend richtet sich die Berufung auch gegen die Strafzumessung und die Kostenfolgen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5-