2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 20. September 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.5. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. 2.6. Mit Berufungsbegründung vom 29. November 2022 beantragte die Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte, eventualiter, dass sie von Schuld und Strafe freigesprochen werde. 2.7. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: