2. Auf die Schadenersatzansprüche des Zivilklägers B. wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'264.25 (Staatsgebühr: CHF 1'200.00, Auslagen: CHF 64.25) werden zusammen mit der Anklagegebühr von CHF 800.00 auf die Staatskasse genommen. 4. Die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten in der Höhe von CHF… (noch festzusetzen) werden auf die Staatskasse genommen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten im obergerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.