2.3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 3. Die Schadenersatzansprüche des Zivilklägers B. werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 64.25, insgesamt CHF 1'264.25, zu bezahlen.