1.2. Dagegen erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Februar 2021 innert Frist Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Verfügung vom 15. Juni 2021 an das Gerichtspräsidium Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 29. Juni 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten, C. als Zeugen und des Privatklägers B. als -3- Auskunftsperson statt. Gleichentags erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB.