Strafkläger erzwungenem Geschlechtsverkehr gezeugt wurde. Durch die Darstellung des Zivil- und Strafklägers als Mann, der seine sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf den Willen seines Gegenübers befriedigt, beabsichtigte die Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger bei C. schlecht zu machen oder nahm dies zumindest in Kauf. Der Zivil- und Strafkläger fühlte sich durch diese Äusserung gegenüber einer Drittperson in seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Sie verurteilte die Beschuldigte dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 150.00.