Vorgehen: Die Beschuldigte hat sich gegenüber C. während ihrer Ehe mit dem Zivil- und Strafkläger mehrfach dahingehend geäussert, dass der Zivil- und Strafkläger sie immer wieder zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, namentlich habe sie des Öfteren «here heben» müssen bzw. soll der Zivil- und Strafkläger sie immer dazu gezwungen haben, «here z’ligge». Zudem erzählte sie C. mehrfach, dass es sich bei D., dem gemeinsamen Kind mit dem Zivil- und Strafkläger, nicht um ein Wunschkind gehandelt habe und brachte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass das Kind im Rahmen von durch den Zivil- und