Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.229 (ST.2021.87; StA.2019.9744) Urteil vom 7. März 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Ersatzrichterin Panariello Weber Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am mm.tt.1986, von Freienbach, Lupfig und Villnachern, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, […] Gegenstand Üble Nachrede -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 16. Februar 2021, nach einer ersten Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Dezember 2020, folgenden Strafbefehl gegen die Beschuldigte: Sachverhalt: Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) Die Beschuldigte hat jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Festgestellt: Ort: Q., X-Strasse Zeit: Dienstag, 27. August 2019 Zivil- und Strafkläger: B., v.d. lic.iur. Wehrli Cornel Strafantrag: Mittwoch, 27. November 2019 Vorgehen: Die Beschuldigte hat sich gegenüber C. während ihrer Ehe mit dem Zivil- und Strafkläger mehrfach dahingehend geäussert, dass der Zivil- und Strafkläger sie immer wieder zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, namentlich habe sie des Öfteren «here heben» müssen bzw. soll der Zivil- und Strafkläger sie immer dazu gezwungen haben, «here z’ligge». Zudem erzählte sie C. mehrfach, dass es sich bei D., dem gemeinsamen Kind mit dem Zivil- und Strafkläger, nicht um ein Wunschkind gehandelt habe und brachte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass das Kind im Rahmen von durch den Zivil- und Strafkläger erzwungenem Geschlechtsverkehr gezeugt wurde. Durch die Darstellung des Zivil- und Strafklägers als Mann, der seine sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf den Willen seines Gegenübers befriedigt, beabsichtigte die Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger bei C. schlecht zu machen oder nahm dies zumindest in Kauf. Der Zivil- und Strafkläger fühlte sich durch diese Äusserung gegenüber einer Drittperson in seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Sie verurteilte die Beschuldigte dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 150.00. 1.2. Dagegen erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Februar 2021 innert Frist Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Verfügung vom 15. Juni 2021 an das Gerichtspräsidium Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 29. Juni 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten, C. als Zeugen und des Privatklägers B. als -3- Auskunftsperson statt. Gleichentags erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2.3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 3. Die Schadenersatzansprüche des Zivilklägers B. werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 64.25, insgesamt CHF 1'264.25, zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 31. August 2022 zugestellt. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 7. September 2022 stellte die Beschuldigte folgende Anträge: -4- 1. Das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts Lenzburg vom 29. Juni 2022 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatzansprüche des Zivilklägers B. wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'264.25 (Staatsgebühr: CHF 1'200.00, Auslagen: CHF 64.25) werden zusammen mit der Anklagegebühr von CHF 800.00 auf die Staatskasse genommen. 4. Die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten in der Höhe von CHF… (noch festzusetzen) werden auf die Staatskasse genommen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten im obergerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 20. September 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.5. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. 2.6. Mit Berufungsbegründung vom 29. November 2022 beantragte die Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte, eventualiter, dass sie von Schuld und Strafe freigesprochen werde. 2.7. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch. Entsprechend richtet sich die Berufung auch gegen die Strafzumessung und die Kostenfolgen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 30 StGB für den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sei nicht gewahrt. Aufgrund der Aussagen des Zeugen C. sei nicht bekannt, ob und wann er sich mit dem Privatkläger getroffen habe und was anlässlich dieser Gespräche gesagt worden sei (Berufungsbegründung, Ziff. 5 S. 6 f.). 2.2. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Gemäss Art. 31 StGB beträgt die Frist zur Stellung des Strafantrages drei Monate ab dem Zeitpunkt, in welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages ist eine Prozessvoraussetzung. Nach dem überwiegenden Teil der Lehre gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch im Bereich der Prozessvor- aussetzungen und es ist Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen. Eine Verurteilung darf nicht erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen. Umgekehrt kann die Unschuldsvermutung als Beweislastregel nicht dazu führen, dass die Behörden beweisen müssten, der Antragsteller habe die Tat und den Täter nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt gekannt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 40 f. zu Art. 31). 2.3. 2.3.1. Der Privatkläger, B., hat mit Eingabe seines Vertreters vom 27. November 2019 Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen die Beschuldigte gestellt. Laut Angaben des Geschädigten habe er am 27. August 2019 von den ehrverletzenden Aussagen der Beschuldigten von C. erfahren (act. 14). Anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2020 wurde vom befragenden Polizeibeamten einmal der 29. August 2019 (Frage 14, act. 82) und dann der 27. August 2019 (Frage 37, act. 85) als Datum der Kenntnisnahme genannt. Der Privatkläger antwortete auf beiden Fragen, ohne auf das Datum zu achten bzw. dieses zu berichtigen. Bei der polizeilichen Einvernahme des Zeugen C. am 1. Juli 2020 wurde ebenfalls der 29. August 2019 erwähnt (Frage 12, act. 91). 2.3.2. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger und der Zeuge aufgrund der verstrichenen Zeitdauer nicht genau an das Datum ihres Gesprächs erinnern bzw. anlässlich der erwähnten Befragungen nicht darauf geachtet -6- haben, dass der 29. anstatt des 27. August 2019 angegeben wurde. Jedenfalls muss aber aufgrund ihrer Aussagen und des Strafan- tragsschreibens das Gespräch gegen Ende August 2019 stattgefunden haben. Der Privatkläger bestätigte das im Strafantrag angegebene Datum an der vorinstanzlichen Verhandlung und anlässlich der Befragung der Beschuldigten, indem er gegenüber dem befragenden Beamten präzisierte, dass sich nicht die Beschuldigte am 27. August 2019 gegenüber C. so geäussert hätte, sondern er zu diesem Zeitpunkt von der ehrverletzenden Äusserung erfahren habe (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 27. August 2020, Frage 13 act. 76 «PN B.: an diesem Datum hat es Herr C. mir erzählt»). Der Zeuge C. konnte ebenfalls an der Hauptverhandlung, trotz Erinnerungslücken, nach Durchsicht seiner Nachrichten auf dem Handy bestätigen, dass er den Privatkläger am 27. August 2019 getroffen hatte (act. 174), was ein zusätzlicher Hinweis dafür ist, dass das im Strafantragsschreiben genannte Datum korrekt war. Davon ist dennoch auszugehen. Dass sich der Privatkläger besser als der Zeuge daran erinnerte, was an diesem Tag besprochen wurde, ist zudem nachvollziehbar, nachdem die Aussage der Beschuldigten ihn und nicht den Zeugen negativ getroffen hatte. Es bestehen daher unter diesen Umständen keine erheblichen Zweifel darüber, dass der Strafantrag innert der gesetzlichen Frist gestellt wurde. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.3). Auf den Strafantrag wurde daher zu Recht eingetreten und der Antrag der Beschuldigten, das Verfahren einzustellen, ist abzuweisen. 3. 3.1. Weiter bringt die Beschuldigte mit Berufung vor, dass die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C. bei der Polizei nicht verwertbar seien, da der Beschuldigten nicht das Recht zugestanden worden sei, an den Einvernahmen teilzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Eröffnung der Strafuntersuchung vor dem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 14. Januar 2020 erfolgt sei, da keine formelle Eröffnungsverfügung erlassen worden sei (Berufungsbegründung, Ziff. 6.2 S. 8 f.). 3.2. Hinsichtlich des Teilnahmerechts der Beschuldigten bei der Beweiserhebung in der Untersuchung kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorin- stanzliches Urteil, E. 2.3.2). Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch eine Verfügung, worin sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird, bezeichnet. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden und ist nicht anfechtbar. Die Eröffnungsverfügung hat nur deklaratorische Wirkung und der Nichterlass der Verfügung führt nicht zur Nichtigkeit der -7- nachfolgenden Untersuchungshandlungen (BGE 140 IV 20). Gemäss Abs. 4 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Dies geschieht in der Regel, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben aus der Strafanzeige oder aus den polizeilichen Ermittlungen genügend Informationen bekommen hat, um sogleich einen Strafbefehl auszufertigen oder aber eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Der Erlass eines Strafbefehls setzt gemäss Art. 308 Abs. 2 StPO voraus, dass auch die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten genügend abgeklärt wurden und ist auch nach Eröffnung der Untersuchung möglich (OMLIN, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N 49 f. zu Art. 309). 3.3. Die Kantonspolizei Aargau wurde mit Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2020 beauftragt, Einvernahmen des Privatklägers vorzunehmen und, falls sich der Sachverhalt und der Tatverdacht hinreichend konkretisierten, sei der Beschuldigten die Anzeige zu eröffnen und sie sei zur Sache und zur Person zu befragen (act. 5). Als Begründung gab die Staatsanwältin an, der Tatverdacht und die Täterschaft würden aus den eingereichten Unterlagen nicht deutlich hervorgehen. In der Fussnote 1 des Ermittlungsauftrages wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Untersuchung noch nicht eröffnet sei (vgl. act. 5). Entsprechend wurden der Privatkläger und C. am 28. Mai 2020 respektive am 1. Juli 2020 als Auskunftspersonen von der Kantonspolizei in Abwesenheit der Beschuldigten einvernommen (act. 79 ff. und act. 88 ff.). Am 27. August 2020 wurde der Beschuldigten in Anwesenheit ihres Verteidigers und des Privatklägers die Strafanzeige eröffnet und sie wurde polizeilich befragt (act. 73 ff.). Am 3. September 2020 verfasste die Kantonspolizei Aargau einen Bericht, welcher mit den Akten an die Staatsanwaltschaft Lenzburg überwiesen wurde (act. 72). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Ermittlung von der Kantonspolizei geführt und war die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft noch nicht eröffnet. Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten (vorinstanzliches Urteil, E. 2.2.), bestand deshalb kein Anspruch der Beschuldigten auf Teilnahme an den Einvernahmen der Auskunftspersonen. Ihre Parteirechte wurden daher nicht verletzt und die Aussagen der Auskunftspersonen vom 28. Mai 2020 und 1. Juli 2020 verwertbar. Die Staatsanwaltschaft ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 25. November 2020 an das Steueramt E.um Steuerauskunft zum Einkommen und Vermögen der Beschuldigten (act. 3). Damit befasste sich die Staatsanwaltschaft – trotz fehlenden Erlasses einer formellen Eröffnungsverfügung – ab diesem Zeitpunkt mit dem Straffall, um die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten abzuklären. Dass die -8- nachfolgenden Strafbefehle vom 4. Dezember 2020 bzw. vom 16. Februar 2021 ohne vorgängige Konfrontation der Beschuldigten mit den Auskunftspersonen erlassen wurden, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, da der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismitteln und nach Einholen der Steuerauskünfte genügend abgeklärt war und die Beschuldigte sich vorgängig bzw. an der polizeilichen Befragung vom 27. August 2020 dazu äussern konnte (Frage 12, act. 75 f.). Die anwaltlich verteidigte Beschuldigte berief sich anlässlich dieser Befragung auf das Aussageverweigerungsrecht (act. 76) und verzichtete insbesondere auf die Stellung von Beweisergänzungsanträgen (Frage 20, act. 77). Von einer Konfrontation mit den Auskunftspersonen nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft waren daher auch keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb zu Recht darauf verzichtet wurde. An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte die Beschuldigte wieder die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen und sich zu den Aussagen des Zeugen und des Privatklägers zu äussern, wobei sie erneut darauf verzichtete und jede Aussage zum Sachverhalt verweigerte (act. 176). 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht verletzt wurden und die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C. daher verwertbar sind. 4. 4.1. Die Beschuldigte bringt zum Sachverhalt vor, der Privatkläger habe an der Einvernahme am 28. Mai 2020 keine Aussagen darüber gemacht, dass die Beschuldigte behauptet habe, sie sei von ihm missbraucht worden. Er habe damit die Aussagen, die sein Rechtsvertreter in der Strafanzeige vom 27. November 2019 ausgeführt habe, nicht bestätigt (Berufungsbegrün- dung, Ziff. 6.3 S. 9). 4.2. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten in der Berufung kann aus den Aussagen in der polizeilichen Einvernahme 28. Mai 2020 nicht geschlossen werden, dass der Privatkläger die in der Strafanzeige geschilderten Behauptungen der Beschuldigten nicht bestätigt hat. Der Privatkläger bestätigte diese Aussagen konkludent in seiner ersten Antwort in der Befragung zur Sache (Frage 14, act. 82). Auf die Frage, was vorgefallen sei, als er von den «obigen Aussagen», d.h. von den in Frage 3 (act. 80) geschilderten Ausführungen der Beschuldigten durch C. in Kenntnis gesetzt worden sei, antwortete er, C. habe irgendwann mitbekommen, dass nicht alles stimme, was so gesagt und getan werde (act. 82). Im Übrigen wurden die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten nicht gegenüber dem Privatkläger, sondern gegenüber C. gemacht, weshalb ohnehin nur -9- letzterer hätte bestätigen können, dass sich die Beschuldigte ihm gegenüber so geäussert hatte. 5. 5.1. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagen von C. macht die Beschuldigte geltend, dieser sei ein enger Freund von B. und habe sich von diesem instrumentalisieren lassen. Es sei bekannt, dass die Strafanzeige des Privatklägers vom 27. November 2019 datiere und einen Tag darauf, nämlich am 30. November 2019, die Beschuldigte ein Schreiben von ihm resp. von einer Anwaltskanzlei erhalten habe, in welcher sie aufgefordert worden sei, ihm den Betrag von Fr. 8'498.15 aus einem Darlehen zurückzubezahlen. Am 19. Mai 2020 sei C. nach dem Schlichtungsverfahren die Klagebewilligung ausgestellt worden, er habe sie jedoch verfallen lassen, was ein Hinweis dafür sei, dass er keinerlei Forderung gegenüber der Beschuldigten habe. C. habe immer eine Beziehung zur Beschuldigten gewünscht und sogar ein handschriftliches Testament zu ihren Gunsten verfasst. Da er von ihr abgewiesen worden sei, habe die Stimmung umgeschlagen und er habe sich gegen die Beschuldigte gewandt und mit dem Privatkläger gegen sie verbündet (Berufungsbegründung, Ziff. 6.3.1 S. 10). 5.2. Der Strafantrag des Privatklägers gegen die Beschuldigte datiert vom 27. November 2019 (act. 14). Die Beschuldigte reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Schreiben vom 30. November 2019 ein, gemäss welchem die Beschuldigte von C. mit Brief vom 29. Oktober 2019 aufgefordert worden sei, ein Darlehen in der Höhe von Fr. 8'498.15 zurückzuzahlen (act. 203). Aus der Nichtrückzahlung dieses Darlehens durch die Beschuldigte zu folgern, C. habe sich vom Privatkläger instrumentalisieren lassen, geht jedoch fehl. Sowohl der Privatkläger wie auch C. beschrieben ihr Verhältnis zwar als gut, aber nicht als besonders nahe (act. 85 und 94), und inzwischen lasse man sich sogar einfach in Ruhe (act. 169). Sodann sind die Aussagen des Privatklägers und von C. glaubhaft und nachvollziehbar. C. hat insbesondere glaubhaft ausgesagt, dass er ein freundschaftliches Verhältnis zur Beschuldigten gepflegt habe, was zudem vom Privatkläger so bestätigt worden ist (act. 85, 91 und 169). Daher erstaunt nicht, dass die Beschuldigte C. aufgrund ihrer Freundschaft von ihren "Eheproblemen" erzählt haben soll (act. 93). Auch dass C. im Anschluss das Gespräch zum Privatkläger gesucht habe, um auch die "Gegenseite" anzuhören (vgl. act. 171; siehe auch act. 85), erscheint ohne weiteres plausibel. Damit schildern sowohl der Privatkläger als auch C. das Zustandekommen ihres Gesprächs vom 27. August 2019, an welchem der Privatkläger schliesslich von den Äusserungen der Beschuldigten erfahren habe, übereinstimmend. Demgegenüber hat die Beschuldigte in diesem Verfahren stets die Aussage verweigert (act. 73 ff. und 174 ff.). Aus ihrer - 10 - Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2018, als sie den Privatkläger wegen Vergewaltigung anzeigte, geht jedoch hervor, dass sie eine MS Erkrankung vorgetäuscht habe (act. 39). Auch C. erklärte, dass die Beschuldigte ihm gegenüber eine MS Erkrankung erwähnt habe (act. 92 und 172). Entsprechend erscheint es ohne Weiteres denkbar, dass sie auch die weiteren "Probleme" erfunden und gegenüber C. geäussert hat. Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte für einen Komplott zwischen dem Privatkläger und C. gegen die Beschuldigte. Ihre Aussagen sind nachvollziehbar und ergeben ein stimmiges Bild. Es kann damit vollständig darauf abgestellt werden. 6. 6.1. Die Beschuldigte macht schliesslich geltend, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie die im Strafbefehl aufgeführten Behauptungen gemacht hätte, seien diese nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Sie sei auch aus diesem Grund von Schuld und Strafe freizusprechen (Berufungsbegründung, Ziff. 7.2 f. S. 13 f.). 6.2. 6.2.1. Art. 173 Ziff. 1 StGB schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1., nicht veröffentlicht in BGE 146 IV 23). 6.2.2. Durch die Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger hätte sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, wurde dieser als Person dargestellt, welche seine sexuellen Bedürfnisse rücksichtslos befriedigt. Entscheidend ist auch, dass die Beschuldigte dieses als ein regelmässiges oft wiederkehrendes Verhalten des Privatklägers beschrieb. Selbst wenn dem Privatkläger nicht eine Vergewaltigung vorgeworfen wurde, waren die Äusserungen der Beschuldigten geeignet, ihn als charakterlich nicht anständigen Menschen darzustellen. Das Gleiche gilt für die Äusserung, die Tochter D. sei kein Wunschkind, da diese Äusserung im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen erzwungenen Geschlechts- verkehr aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsadressaten geeignet war, den Privatkläger charakterlich in ein ungünstiges Licht zu rücken. Beide Aussagen der Beschuldigten waren daher ehrverletzend. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. - 11 - 6.2.3. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der üblen Nachrede ohne weiteres erfüllt. Die Beschuldigte hat die Äusserungen gegenüber C. wissentlich und willentlich getätigt und dabei mindestens in Kauf genommen, das Ansehen des Privatklägers herabzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2. S. 13). Mit Berufung bringt Beschuldigte nichts vor, was diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen würde. 7. 7.1. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte, nachdem auch der Wahrheitsbeweis nicht erbracht wurde (vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.3.), der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht und ist angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2 ff.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 7.3. Die von der Beschuldigten gegenüber C. geäusserten Handlungen des Privatklägers ihr gegenüber sind von erheblicher Schwere. So bezichtigte sie ihn mit ihren Äusserungen, dass sie des Öfteren "here z'hebe" und "here z'ligge" gehabt habe und dass D. kein Wunschkind gewesen sei, als einen Mann, der ohne Rücksicht auf den Willen seines Gegenübers seine sexuellen Bedürfnisse durchsetzt und befriedigt. Sodann sind diese Äusserungen öfters gefallen. Entsprechend ist von keinem leichten Verschulden mehr auszugehen und die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen erscheint, zusammen mit der auszusprechenden Verbindungsbusse (vgl. dazu sogleich), ohne weiteres angemessen. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.) ergeben sich aufgrund der Täterkomponente sodann keine Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 7.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes aufgrund der - 12 - bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.00 festgesetzt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beschuldigten seither massiv verändert hätte, weshalb es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 bleibt. 7.5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. 7.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), was einem Viertel der auszufällenden Geldstrafe von Fr. 1'200.00 (40 Tagessätze à Fr. 30.00) entspricht, ist die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 150.00 nicht zu beanstanden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 5 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 8. Nachdem die Beschuldigte schuldig gesprochen wird, entscheidet das Gericht auch über die anhängig gemachte Zivilklage (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Strafantrag vom 27. November 2019 konstituierte sich der Privatkläger als Zivilkläger (act. 14 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtete er darauf, eine Zivilforderung geltend zu machen (act. 176). Entsprechend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 126). - 13 - 9. 9.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vom Privatkläger anhängig gemachte Zivilforderung wurde nie beziffert und an der vorinstanzlichen Verhandlung zurückgezogen. Es entstanden daher aus dieser Klage keine Aufwendungen, weshalb auf eine Kostenauferlegung zulasten des Privatklägers gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. b StPO verzichtet werden kann. 9.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Gesetzesbestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 14 - 3. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers B. werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 107.00, gesamthaft Fr. 1'607.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'064.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 7. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli