Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'844.40 auferlegt und ihn verpflichtet, seine Parteikosten selber zu tragen. Diese Kostenverteilung ist mit Blick auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach wie vor korrekt. 6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: