5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). 5.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen sind.