4.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.00. Sie berücksichtigte dabei zu Recht den geringfügigen Deliktsbetrag, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Umstand, dass dieser arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen ist (vorinstanzliches Urteil E. III/1.3). Diese Busse, die sich am untersten Ende des Strafrahmens befindet, erscheint auch dem Obergericht angesichts des noch vergleichsweise geringen Verschuldens und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen. Damit hat es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Busse sein Bewenden. - 11 -