4. 4.1. Gemäss Art. 172ter StGB wird der Täter im Falle eines geringfügigen Vermögensdelikts mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt Fr. 10'000.00, sofern das Gesetz nichts anders bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Weiter hat das Gericht nach Art. 106 Abs. 3 StGB die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, sodass dieser eine Strafe erhält, die seinem Verschulden angemessen ist.