Vermögenswert, mithin Fr. 22.95, richtet und der Grenzwert von Fr. 300.00 nicht überschritten ist, ist mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/4.3) von einem geringfügigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen. Unter Verweis auf die vorinstanzliche Erwägung erübrigen sich weitere Ausführungen (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 StPO).