Zahnbürsten an sich genommen hat, womit eine Wegnahme gegeben ist. Indem er mit den Zahnbürsten, ohne zu bezahlen, den Kassenbereich und anschliessend das Ladengeschäft verlassen hat, hat er den fremden Gewahrsam gebrochen, neuen Gewahrsam begründet und den Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Auch den subjektiven Tatbestand hat der Beschuldigte durch seine Handlung erfüllt. Er hat gewusst, dass ihm die weggenommene Sache nicht gehört. Mit dem so beschriebenen Verhalten hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen und sich damit unrechtmässig, d.h. ohne Rechtsgrund, bereichert. Da sich die Tat vorliegend nur auf einen geringen