3.3.4. Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig feststellte. Vielmehr erfolgte die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen aller involvierten Personen, wobei das erstinstanzliche Gericht auch zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und von E. kam. 3.4. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem festgestellten Sachverhalt in der Filiale R. die - 10 -