Der Beschuldigte kann somit aus dem früheren Kauf von Zahnbrüsten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von der Vorinstanz in umfassender Würdigung sämtlicher Aspekte getroffenen Feststellungen sind nachvollziehbar und schlüssig und auf jeden Fall nicht willkürlich. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, ob der Beschuldigte am Tattag genügend Geld für den Kauf der Zahnbürsten hatte (Berufungsbegründung S. 8). Schliesslich werden Diebstähle nicht einzig deshalb verübt, weil man sich den Erwerb einer Sache nicht leisten kann.