3.3.3. Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren erneut vorbringt, er habe erst drei Wochen vor dem Tatzeitpunkt solche Zahnbürsten gekauft und er habe kein Motiv für den Diebstahl (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.), ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit diesem Einwand bereits befasst und diesem zu Recht entgegengehalten hat, Zahnbürsten könnten auf Vorrat gekauft werden oder es sei auch denkbar, dass der Beschuldigte den früheren Kauf der Zahnbürsten vergessen habe (vorinstanzliches Urteil II/E. 3.3.3). Der Beschuldigte kann somit aus dem früheren Kauf von Zahnbrüsten nichts zu seinen Gunsten ableiten.