Weiter wendet der Beschuldigte ein, es sei auf den Aufnahmen nicht ersichtlich, dass E. die Kassiererin um einen Nachdruck der Quittung hinsichtlich seines Einkaufs gebeten habe (Berufungsbegründung S. 7 f.). Dies erstaunt jedoch nicht weiter. Denn die vorliegenden Videoaufnahmen enden bereits kurz nachdem der Beschuldigte den Kassenbereich verlassen hat.