jedoch den Eindruck erweckt, dass sie sich während des gesamten Einkaufs des Beschuldigten im Geschäft selber befunden habe (Berufungsbegründung S. 7 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte aufgrund der Aussagen von E. den Eindruck erhält, dass sich diese während seines gesamten Einkaufs im Laden befunden habe. E. führte lediglich aus, den Beschuldigten während seines Einkaufs mehrfach beobachtet zu haben. Sie gab jedoch nicht an, dass sie diesem während seines Einkaufs (ständig) gefolgt sei. Sie legte zudem auch nicht dar, wo sie sich während des ganzen Einkaufs des Beschuldigten befunden hatte (UA act. 98, Frage 12).