3.3.2. Der Beschuldigte bringt schliesslich betreffend die Aussagen von E. vor, diese stimmten in verschiedenen Punkten nicht mit den Aufnahmen der Überwachungskameras überein. Auf den Aufnahmen sei ersichtlich, dass E. den Ladenbereich über die Kasse betrete und sogleich Richtung Notausgang gehe. Im Gegensatz dazu habe sie anlässlich ihrer Einvernahme -9-