Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Aussage, die Ladendetektivin habe ihm die Zahnbrüste untergeschoben, als Schutzbehauptung einstufte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.3; Berufungsbegründung S. 8 ff.), gibt es doch dafür absolut keine Anhaltspunkte. Zum einen hat der Beschuldigte am Tattag gegenüber den Polizeibeamten nichts dergleichen erwähnt (UA act. 32), zum anderen scheint dies auch angesichts der Aussage von E. abwegig, weil sie offenbar zusammen mit einer Mitarbeiterin des Einkaufsladens den Beschuldigten mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontierte (UA act. 98 ff. Frage 12, 15, 20).