70 Frage 10) oder er habe die Zahnbürsten wieder zurückgelegt, da er keine habe kaufen wollen (Gerichtsakten [GA] 42) – stehen. Eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liegt insoweit somit nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Aussage, die Ladendetektivin habe ihm die Zahnbrüste untergeschoben, als Schutzbehauptung einstufte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.3; Berufungsbegründung S. 8 ff.), gibt es doch dafür absolut keine Anhaltspunkte.