Die vorinstanzliche Würdigung dieser Aussage ist zudem nicht willkürlich, wonach diese vermuten lasse, der Beschuldigte habe damit ausdrücken wollen, er habe die Zahnbürsten zur Kasse gebracht, aber die Kassiererin habe diese vergessen (zu tippen). Ferner legte die Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass diese Angaben im Widerspruch zu anderen Aussage des Beschuldigten – er habe die Zahnbrüste das erste Mal bei der Anhaltung durch die Privatdetektivin auf dem Parkdeck gesehen (UA act. 70 Frage 10) oder er habe die Zahnbürsten wieder zurückgelegt, da er keine habe kaufen wollen (Gerichtsakten [GA] 42) – stehen.