3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz würdigte in E. 3.3.3 sämtliche Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt. Sie berücksichtigte dabei zu Recht insbesondere auch seine erste Aussage, wonach diesem nicht aufgefallen sei, dass die Zahnbürstenköpfe nicht getippt worden seien. Schliesslich stellte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2021 nicht in Abrede diese Angabe am Tattag gemacht zu haben (UA act. 71 Frage 13 und UA act. 33). Die vorinstanzliche Würdigung dieser Aussage ist zudem nicht willkürlich, wonach diese vermuten lasse, der Beschuldigte habe damit ausdrücken wollen, er habe die Zahnbürsten zur Kasse gebracht, aber die Kassiererin habe diese vergessen (zu tippen).