3.2.2. Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie habe ihm zu Unrecht unterstellt, am 22. Juli 2021 ausgesagt zu haben, dass er Zahnbürstenköpfe auf das Kassenband gelegt habe. Zudem seien seine Aussagen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht widersprüchlich (Berufungsbegründung S. 3 und 5 f.). Ferner habe die Vorinstanz übersehen, dass die Aussagen der Zeugin E. in zentralen Punkten mit den im Recht liegenden Aufnahmen der Überwachungskameras gerade nicht übereingestimmt hätten (Berufungsbegründung S. 3 und 6 f.).