Vielmehr sei die Ladendetektivin, die unter Strafandrohung als Zeugin ausgesagt habe, glaubwürdig. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht erkennbar, zumal sie auch keine Erfolgsprovision bekomme. Ihre Aussagen seien ausführlich und detailliert. Es bestünden keine Lügensignale (vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.4). Die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Zeugin, die durch die Überwachungsvideos untermauert würden, würden durch die Aussagen des Beschuldigten nicht erschüttert. Das Bezirksgericht habe daher keine erheblichen Zweifel im Sinne von Art.