Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und unglaubhaft. Insbesondere sei auch nicht überzeugend, dass er angegeben habe, die Kassiererin habe die Zahnbürsten vergessen zu tippen, sei doch mit dem Video eindeutig belegt, dass er keine Zahnbürsten auf das Kassenband gelegt habe. Dass ihm die Zahnbürsten von der Ladendetektivin untergeschoben worden seien, sei absolut unglaubwürdig und abstrus, da seitens der Ladendetektivin keinerlei Motiv dafür ersichtlich sei (vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.3). Vielmehr sei die Ladendetektivin, die unter Strafandrohung als Zeugin ausgesagt habe, glaubwürdig.