3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Videoaufnahmen der Überwachungskameras fest, dass der Beschuldige in der Kosmetikabteilung zwei Produkte in den Einkaufswagen gelegt habe. Auf das Kassenband habe er vier Produkte (Whisky, zwei Packungen Hackfleisch, Zahnpasta) getan. Die Zahnbürsten seien eindeutig nicht auf das Kassenband gelegt und folglich auch nicht getippt worden (vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.2). Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und unglaubhaft.