3. 3.1. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Sofern das Deliktsgut nur über einen geringen Vermögenswert richtet, sieht Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, dass der Täter lediglich auf Antrag mit einer Busse bestraft wird. Ein geringer Vermögenswert liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Deliktsbetrag unter Fr. 300.00 liegt (BGE 142 IV 133 E. 3.1).