C. Geschäftsführer im Sinne von Art. 898 Abs. 1 OR war oder über eine schriftliche Vollmacht zur Stellung eines Strafantrags verfügte –, dass er zumindest stillschweigend damit beauftragt war, die von einem Ladendiebstahl betroffenen Interessen der B. zu wahren. Entscheidend ist diesbezüglich nämlich auch, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht, wofür es hier keine Hinweise gibt. In Übereinstimmung auch mit der vom Beschuldigten zitierten kantonalen Rechtsprechung (vgl. Berufungsbegründung S. 4) ist daher festzustellen, dass der Strafantrag vom 12. Februar 2021 gültig ist.