Wird eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit betreffend die Berechtigung einen Strafantrag zu stellen grundsätzlich nach deren Organisation. Dabei kann zunächst von den Kompetenzen gemäss Handelsregister bzw. den Statuten ausgegangen werden (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art. 30 StGB). Eine Strafantragsstellung im Bereich von Vermögensdelikten kann aber auch dann gültig sein, wenn sie durch eine Person getätigt wird, welche ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren.