lasse die eingereichte Bestätigung den Schluss nicht zu, C. sei mit der Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen der B. betraut gewesen. Was mit «Geschäftsführer M in der Filiale R.» gemeint sei, bleibe unklar. Die im Internet freizugänglichen Statuten der B. sähen die Geschäftsführung einzelner Zweige nicht vor. Eine Vollmacht sei nicht beigebracht worden (Stellungnahme des Beschuldigten vom 20. Januar 2023). 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.