Der Beschuldigte wendet dagegen ein, dass kein gültiger Strafantrag vorliege und das Verfahren einzustellen sei. Die Vorinstanz sei hinsichtlich der Funktion von C. (Strafantragssteller) zu Unrecht von einer gerichtsnotorischen Tatsache ausgegangen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass ein gültiger Strafantrag vorliege (Berufungsbegründung S. 3). Zudem -6-