Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig, dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_710/2022 vom 31. August 2022 E. 1.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es liege hinsichtlich des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB) ein gültiger Strafantrag vor (vorinstanzliches Urteil E. II/4.2).