1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB. Somit ist ausschliesslich eine Übertretung nach Art. 103 ff. StGB zu beurteilen. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann mit Berufung – sofern lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens war – nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden.