3.8. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 nahm der Beschuldigte Stellung zur Arbeitsbestätigung der B. vom 22. Dezember 2022. 3.9. Am 6. März 2023 reichte der Beschuldigte eine neue Eingabe ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. Er beantragt, das Verfahren sei einzustellen; eventualiter sei er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Schuld und Strafe freizusprechen.