3.4. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2022 unter Verweis auf das angefochtene Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde die B. um Auskunft darüber ersucht, in welcher Funktion C. am 12. Februar 2021 bei der B. (Filiale R.) tätig war. 3.7. Am 22. Dezember 2022 reichte die B. eine Arbeitsbestätigung ein, aus der hervorgeht, dass C. am 12. Februar 2021 als «Geschäftsführer M» in der Filiale R. tätig war.